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Alte und neue Spielregeln bei der Erbauseinandersetzung
Tod eines Einzelunternehmers oder eines privat Vermögenden
Mit Schreiben vom - S 2242 (BStBl 1993 I S. 62) hat die Finanzverwaltung – basierend auf der Rechtsprechung des BStBl 1990 II S. 837) – ihre Auffassung zur ertragsteuerlichen Behandlung einer Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung niedergelegt. Gut 13 Jahre hat es gedauert, bevor sie ein weiteres Schreiben zu dieser Thematik veröffentlicht hat ( NWB WAAAB-80130). Die Überarbeitung war aufgrund der Einführung von § 6 Abs. 3 und 5 EStG und § 16 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EStG sowie der fortentwickelten BFH-Rechtsprechung erforderlich. Der folgende Beitrag befasst sich daher mit den steuerlichen Folgen beim Tod eines Einzelunternehmers bzw. einer Person, die nur Privatvermögen hinterlässt, und den daraus resultierenden Gestaltungsmöglichkeiten. In der nächsten Ausgabe werden wir dann die steuerlichen Konsequenzen nach dem Versterben eines Mitunternehmers beleuchten.
I. Erbauseinandersetzung
Sind nach dem Tod eines Einzelunternehmers mehrere Erben vorhanden, geht dessen Vermögen auf die Erben unentgeltlich über (§§ 1922, 1967 BGB). Dabei entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Erbfall selbst zieht hierbei keine steuerlichen Wirkungen für das Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 3 EStG) oder das Privatvermögen (§ 11d EStDV) n...