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Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bei Nichtberücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen
Wird eine Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Grenzbetrags infolge zu hoher Einkünfte und Bezüge des Kinds aufgehoben, so ist der Aufhebungsbescheid, auch wenn er nach dem ergangen ist, nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig. Ist der Aufhebungsbescheid bestandskräftig geworden, kommt eine Durchbrechung der Bestandskraft weder nach § 70 Abs. 2 bis 4 EStG noch nach den Vorschriften der §§ 172 ff. AO in Betracht.