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Erwerb eines Nacherbenanwartschaftsrechts
Nicht nur der Erwerb des Nacherben selbst, sondern auch der des entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerbers eines Nacherbenanwartschaftsrechts ist als Erwerb i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative ErbStG anzusehen. Danach gilt als vom Erblasser zugewendet auch, was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird.