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Verfassungskonformität im Hinblick auf Art. 6 GG
Das VG Neustadt sieht in der Ausgestaltung des GrStG keine steuerrechtliche Benachteiligung von Familien mit Kindern i. S. des Art. 6 GG, da insoweit der vom BVerfG erhobenen Forderung nach Steuergleichheit bei der Erhebung direkter Steuern dadurch Rechnung getragen wird, dass allein der Objektwert die Höhe der Grundsteuer bestimmt. Insoweit haben weitergehende sozialpolitische Aspekte bei der Grundsteuer systembedingt nur geringe Bedeutung und sind auch aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht geboten (). Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auch NWB Beratung aktuell Hefte 6 und 13/2006.