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Vermessungskosten als Teil der Gegenleistung
Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, wie z.B. die Vermessungskosten, fallen gemäß § 448 Abs.1 BGB dem Verkäufer zur Last. Verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme dieser Kosten, sind sie Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Eine Schätzung der Vermessungskosten ist aufgrund der neuen Gebührenverordnung nicht mehr möglich. Beim Erwerb eines Grundstücks, dessen Größe nicht mehr als 700 qm beträgt, kann auf den Ansatz von Vermessungskosten verzichtet werden, wenn nicht aus anderen Gründen noch Ermittlungen erforderlich sind und eine endgültige Festsetzung aufgrund dessen nicht möglich ist. Auf den Ansatz kann auch verzichtet werden, wenn noch andere sonstige Leistungen vorhanden sind und diese zusammen nicht mehr als 2 500 € betragen. In allen anderen Fällen ist zunächst eine...