Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1-v.H.-Regelung auch bei vertraglichem Verbot privater Kfz-Nutzung
Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird. Steht ein gleichwertiges privates Kfz nicht zur Verfügung, ist vom Anscheinsbeweis auszugehen. Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot steht der Annahme der privaten Mitbenutzung des Kfz nicht entgegen, sofern nicht dargelegt wird, wie das Nutzungsverbot überwacht worden ist bzw. welche geeigneten organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchgeführt werden.