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Aufwendungen bei Inanspruchnahme aus Bürgschaft als Betriebsausgaben
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass das wirtschaftliche Belastungsrisiko bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft den aus einer – im Streitfall befristeten – unternehmerischen Betätigung höchstens erzielbaren Gewinn nicht übersteigen darf und deshalb die betriebliche Veranlassung einer Bürgschaft ein bestimmtes Verhältnis von Bürgschaftsvolumen und den Einnahmen aus der damit zusammenhängenden Tätigkeit erfordert. Die Inanspruchnahme aus einer betrieblich veranlassten Bürgschaft führt unabhängig davon, ob hierfür die Aufnahme eines Darlehens erforderlich war, im Zahlungsjahr zu einem Aufwand in Höhe des gezahlten Betrags. Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid, in dem ein bestimmter Sachverhalt erkennbar in der unrichtigen Annahme nicht berücksichtigt worden ist, ...