Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anspruch auf Kindergeld bei Erwerbstätigkeit des Kinds
Unterhaltspflicht der Eltern bei Teilzeiterwerbstätigkeit
Bewirbt sich ein erwerbstätiges Kind um einen Studienplatz bzw. befindet es sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, kann es nach den BFH-Entscheidungen v. - III R 46/05, III R 8/05, bzw. III R 82/03 beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden, solange es nicht vollzeitbeschäftigt ist.
Berücksichtigung als Kind in zwei Stufen zu prüfen
Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld unter anderem berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann und wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 7 188 € im Kalenderjahr betragen (§ 62 EStG, § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn die Eltern gegenüber ihrem Kind unterhaltspflichtig sind. Zunächst muss folglich in einer typisierenden Betrachtungsweise geprüft werden, ob eine Unterhaltssituation zwischen Kind und El...