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Einkommensteuer | Freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Beamtenanwärtern
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Zur Frage des Abzugs freiwilliger Beiträge von Beamtenanwärtern zur privaten Krankenversicherung sind unter den Az. III R 72/05 und III R 74/05 zwei Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Gleichgelagerte Rechtsbehelfe sind daher gemäß § 363 Abs. 2 AO entsprechend ruhen zu lassen (OFD Koblenz, Kurzinformation Einkommensteuer v. - S 2282 A - St 32 3 NWB LAAAB-83894).