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BFH 15.12.2005 III R 45/04, StuB 8/2006 S. 324

Vermietung von Pflegezimmern als entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken

(1) Räume eines Gebäudes, in denen ein Seniorenpflegeheim betrieben wird, können auch dann der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 dienen, wenn nicht jede überlassene Wohneinheit mit einer eigenen Küche und einem eigenen Bad ausgestattet ist. (2) Die Bewohner haben die tatsächliche Sachherrschaft über die angemieteten Räume, auch wenn das Personal zur Pflege und Betreuung der S. 325Bewohner Zutritt zu den Räumen hat. (3) Das Merkmal „Wohnzwecken dienen” entfällt nicht dadurch, dass die Heimverträge neben der Überlassung von Wohnraum zahlreiche andere Dienstleistungen, insbesondere die Pflege und Betreuung der Bewohner vorsehen (Bezug: § 3 Abs. 1 InvZulG).NWB QAAAB-81746

Praxishinweise: Das Merkmal „Wohnzwecken dienen” ist nach Ansicht des BFH im Zulagenrecht nic...

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