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StuB Nr. 8 vom Seite 324

Anspruchsberechtigung des Nießbrauchers für die Gewährung einer Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999

Der BFH hält mit seinem Urteil vom  - III R 59/04 (StuB 2005 S. 904) an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom  - III R 37/01 (BStBl 2003 II S. 772 = StuB 2003 S. 235) fest, dass ein Nießbraucher, der Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt, auch dann Anspruch auf eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 haben kann, wenn er nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zu beurteilen ist. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils vom (a. a. O.) Folgendes:

Die Grundsätze dieses Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen ein Nießbraucher Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 InvZulG 1999 beantragt. Auf Mieter findet das Urteil keine Anwendung. Diese sind auch dann nicht anspruchsberechtigt, wenn sie die Mieträume untervermietet haben. Haben sowohl der Eigentümer als auch ein Nießbraucher begünstigte Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und machen beide einen Anspruch auf Investitionszulage geltend, sind die Aufwendungen entsprechend der zeitlichen Abfolge der Modernisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Hat beispielsweise der ...

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