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Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG)
Hinsichtlich der Anwendung von § 13c UStG gilt für Fälle der (Sicherungs-)Abtretung, insbesondere der Globalzession, soweit nicht der leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger die Einziehungs- oder die Verfügungsbefugnis an einer Forderung hat, bezüglich der Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
I. Der Abtretungsempfänger macht von seiner Einziehungsbefugnis Gebrauch
(1) Maßgebender Rechtsgrund für die Einziehung der Forderung ist die mit der Abtretung verbundene Sicherungsabrede. Eine Vereinnahmung durch das kontoführende Unternehmen (i. d. R. ein Kreditinstitut) als Abtretungsempfänger liegt in den Fällen der Sicherungsabtretung vor, wenn dieses die Forderung unter Offenlegung der Sicherungsabrede selbst beim Schuldner der Forderung einzieht. In diesem Fall entzieht es dem leistenden Unternehmer dessen Einziehungsbefugnis aufgrund der im Rahmen der Globalzession getroffenen Vereinbarungen.
(2) Eine Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger bzw. Gläubiger liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn die Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger auf der Grundlage anderer Ans...