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Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus
Mit Urteil vom - IX R 23/02 (StuB 2005 S. 228) hat der BFH entschieden, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder zu TOP 3 der ESt I/06 vom 25. bis sind die Grundsätze dieses Urteils aus den nachfolgenden Gründen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Die vom BFH im vorgenannten Urteil aufgestellten Grundsätze sind nicht mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Erbauseinandersetzung vereinbar. Nach dem Beschluss des Großen Senats des (BStBl II S. 837) führt die Erfüllung eines erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs auch dann zu einem Erwerb ohne Gegenleistung, wenn die wertmäßige Angleichung des zugewiesenen Vermögens durch eine überquotale Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft bewirkt wird. Nur soweit der (Saldo-)Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils übersteigt und hierfür Abfindungen zu zahlen sind, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor.