Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine GewSt gem. § 18 Abs. 4 UmwStG auf bereits vor einer Umwandlung vorhandene stille Reserven
Wird innerhalb von fünf Jahren nach der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder ein EinS. 318zelunternehmen der Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn gem. § 18 Abs. 4 UmwStG der GewSt und ist auch bei der ESt-Ermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen. Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom - X R 6/04 (BFH/NV 2006 S. 693 = StuB 2006 S. 164) entschieden, dass nach § 18 Abs. 4 UmwStG diejenigen stillen Reserven nicht der GewSt unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Verschmelzung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers vorhanden war.
Im Streitfall wurde eine Betriebsaufspaltung im Wege der Verschmelzung der Betriebs-GmbH auf das Besitzunternehmen beendet. Das Besitzunternehmen führte die Buchwerte der GmbH fort und wurde ca. zwei Jahre nach der Verschmelzung veräußert. Da im Zuge der Veräußerung ausschließlich stille Reserven der vormals im Besitzunternehmen vorhandenen Betriebsgrundstücke realisiert wurden, hat der BFH – insbesondere unter Hinweis auf den Sinn und Zweck der Missbrauchsvorschrift sowie deren Entstehungsgeschichte...