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Einordnung der Altersvorsorgeaufwendungen und mögliche Doppelbesteuerung der Altersrenten nach dem Alterseinkünftegesetz
– Anmerkungen zum –
Die Finanzverwaltung – ebenso der BFH – sieht entgegen der herrschenden Literaturmeinung in Vorsorgeaufwendungen nur beschränkt abziehbare Sonderausgaben.
Der beschränkte Abzug der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist nach Ansicht des BFH auch bei voller Besteuerung der späteren Renten verfassungsgemäß.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, aa EStG ist dennoch fraglich, ein Grund ist z. B. in der möglichen Doppelbesteuerung von Ertragsanteil und Vermögensstamm zu sehen. Die mögliche Doppelbesteuerung ist durch nachvollziehbare Berechnungen zu belegen.
I. Einführung
Mit dem AltEinkG hat der Gesetzgeber – veranlasst durch eine Entscheidung des BVerfG – ab dem Jahr 2005 die Besteuerung der Altersbezüge neu geregelt und auf eine schrittweise Einführung einer nachgelagerten Besteuerung umgestellt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken zählen neben anderen zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, aa EStG i. d. F. des AltEinkG. Deren Besteuerung wird beginnend mit einem Besteuerungsanteil von 50 %, wenn der Rentenbeginn im Jahr 2005 liegt, schrittweise angehoben auf einen Besteuerungsan...