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Steuerfreiheit für Leistungen von Privatlehrern an Volkshochschulen
Der von selbständigen Lehrern erteilte Unterricht kann gem. § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit sein. Nach Abschn. 112a Abs. 1 Satz 1 UStR 2005 ist diese Steuerbefreiung über den Wortlaut des § 4 Nr. 22 UStG hinaus auch für die Leistungen von Personen anwendbar, die als freie Mitarbeiter an Volkshochschulen Unterricht erteilen. Besteht die Leistung des freien Mitarbeiters einer Volkshochschule jedoch nicht in einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne, ist die Steuerbefreiung für die Erteilung von Unterricht nach § 4 Nr. 21 UStG bislang nicht zu gewähren. Entsprechende Rechtsbehelfsverfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.