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Verluste aus Optionsgeschäften in 1997 und 1998
Durch Glattstellungsgeschäfte aufgewandte Stillhalterprämien sind nicht bei den entsprechenden Einnahmen aus Optionsgeschäften abziehbar, weil sie nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG stehen. Vielmehr dienen die Glattstellungsgeschäfte der Absicherung des Risikos aus den Optionsgeschäften und damit der Vermögenserhaltung. Die mittelbar durch das Glattstellungsgeschäft auch erreichte Sicherung der verdienten Optionsprämie fällt dabei nicht ins Gewicht. Die Entscheidung des zur Verlustberücksichtigung bei der Vermietung beweglicher Gegenstände ist nicht entsprechend anwendbar.