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Unpfändbare Forderungen des Steuerschuldners
Die Pfändungsschutzvorschriften des § 319 AO i. V. mit § 850 ZPO gelten auch für Vergütungen für Dienstleistungen, die nicht Arbeits- oder Dienstlohn sind, sofern sie die einzige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen darstellen. Der Steuerpflichtige ist nicht beweispflichtig für das Nichtvorhandensein weiterer Erwerbquellen, wenn es keine Anhaltspunkte für eine weitere Erwerbstätigkeit gibt.