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Feststellung der Einkünfte eines betrieblich an Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligten Gesellschafters
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 durch das Feststellungsfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich – sei es in Gestalt einer Gesamthands- oder in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft – an den Einkünften beteiligt sind. Damit entscheidet das Feststellungsfinanzamt aber nicht verbindlich (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) über die Art und Höhe eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters. Vielmehr bleibt die Beurteilung, ob sich bei dem Gesellschafter die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in betriebliche Einkünfte umwandeln, dem für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständigen (Wohnsitz-)Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vorbehalten.