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Notwendige Bestandteile einer Rechtsbehelfsbelehrung
Hinweis auf Ende der „Dreitagesfrist” nicht erforderlich
Gegen eine Einspruchsentscheidung können Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts Klage erheben. Auf diese Möglichkeit wird der Steuerpflichtige am Ende der Einspruchsentscheidung durch die Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Wenn diese Belehrung jedoch unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist, kann die Einlegung des Rechtsbehelfs gem. § 55 Abs. 2 FGO innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen. Welche Erfordernisse an diese Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen sind, hat der BFH in einer Entscheidung v. - X R 18/05 dargestellt.
„Strittige” Rechtsbehelfsbelehrung
Die dem Kläger zugesandte Einspruchsentscheidung enthielt hinsichtlich des Beginns der Rechtsmittelfrist folgende Formulierung: „Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass diese Einspruchsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist....