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Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Neuere Entwicklungen in Rechtsprechung und Verwaltung
Nach § 6a EStG können Pensionsrückstellungen nur gebildet werden, wenn bestimmte, abschließend aufgezählte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ist eine Rückstellungsbildung, wenn auch unter verschärften Bedingungen, möglich. Die Versorgungszusage muss nicht nur die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllen, sondern daneben betrieblich veranlasst sein, so dass keine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 KStG ausgelöst wird. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen ist eine genaue Abgrenzung zwischen einer bilanziellen Nichtanerkennung nach § 6a EStG und einer außerbilanziellen Hinzurechnung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung von entscheidender Bedeutung. Der folgende Beitrag erläutert die unterschiedlichen Voraussetzungen dieser Prüfungsmaßstäbe und geht dabei auf neuere Entwicklungen in Rechtsprechung und Verwaltung betreffend die Anerkennung von Pensionszusagen und -rückstellungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften ein.
I. Bildung einer Pensionsrückstellung
Gewährt eine Kapitalgesellschaft einem Mitarbeiter eine Versorgungszusage, ist sie nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet, eine Rückstellung für die daraus resultierende ungewisse ...