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Steuerpflicht unabhängig vom Vorsteuerabzug des Empfängers
Der leistende Unternehmer hat die von ihm geschuldete, nicht gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann zu entrichten, wenn der Leistungsempfänger sie bei ordnungsgemäßer Inrechnungstellung als Vorsteuer hätte abziehen können. Das Umsatzsteuergesetz lässt eine Steuerschuld auch dann entstehen, wenn der leistende Unternehmer sich über die Steuerbarkeit oder die Steuerpflicht geirrt hat.