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Einnahmen Prominenter aus Spiel- und Quizshows
„Spielgewinne” aus Spiel- und Quizshows führen bei den prominenten Kandidaten nicht zu einem Zufluss von Einnahmen i. S. von § 2 Abs. 1 EStG. Daher sind die Leistungen an die gemeinnützigen Organisationen auch keine Ausgaben des Kandidaten und können nicht als Zuwendung bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist bei dieser Sachlage nicht zu gewähren. Die ausgezahlten Spielgewinne der Prominenten an die gemeinnützigen Organisationen stellen Betriebsausgaben (Werbeaufwand) des Senders dar. Die gemeinnützige Organisation ist nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für den Kandidaten auszustellen. Da der Sender die ausgezahlten „Spielgewinne” steuerlich als Betriebsausgaben abzieht, kann auch für ihn keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. – Das Schreiben ist auf a...