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Rückstellung wegen Patentverletzung
Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Wird ein und dasselbe Schutzrecht in mehreren Jahren verletzt, bestimmt sich der Ablauf der dreijährigen Auflösungsfrist i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der erstmaligen Rechtsverletzung. Es entspricht dem Zweck der Vorschrift, dass nach Ablauf der Dreijahresfrist weitere Rückstellungen wegen Verletzung desselben Schutzrechts nicht zulässig sind, solange die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 5 Abs. 3 EStG nicht vorliegen, die Ansprüche also nicht geltend gemacht worden sind. – Wir werden in Kürze ausführlich hierüber berichten.