BFH Beschluss v. - VII S 11/06

Instanzenzug:

Gründe

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Gegen den Beschluss des Senats, mit dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit ausnahmsweise die Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör beruht, unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom VII R 85/93, VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804; , BFH/NV 1999, 1368, jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden. Hieran fehlt es im Streitfall.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht keine Verletzung ihres Rechts auf Gehör durch den Senat, sondern eine Gehörsverletzung durch das Finanzgericht (FG) geltend, indem sie behauptet, dass sie sich zu entscheidungserheblichen Feststellungen, auf die das FG sein Urteil gestützt habe, nicht habe äußern können. Allerdings hat die Klägerin mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine solche einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) darstellende Gehörsverletzung nicht gerügt, geschweige denn schlüssig dargelegt. Abgesehen davon, dass es insoweit auch weiterhin an einer schlüssigen Darlegung mangelt, kann die Klägerin diese Verfahrensrüge auch nicht mit der vorliegenden Gegenvorstellung nachholen, da die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) abgelaufen ist.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der erstmals mit der Gegenvorstellung gerügten Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht. Soweit die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde u.a. darauf gestützt hat, dass das FG in seinem Urteil angenommen habe, dass sie von einem Büro in Deutschland aus Hilfe in Steuersachen leiste, obwohl sie dies stets zurückgewiesen und bestritten habe, stellte dieses Vorbringen keine schlüssige Sachaufklärungsrüge dar. Es besteht nach alledem kein Anlass, die mit Beschluss des Senats vom VII B 146/05 getroffene Entscheidung zu ändern, da Verfahrensmängel als Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Satz 3 FGO) weder dargelegt noch ersichtlich sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1329 Nr. 7
MAAAB-83243