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Die sog. Steuerzuschläge des § 162 Abs. 4 AO aus der Sicht des Art. 6 EMRK und der Grundfreiheiten des EGV
Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz vom hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des , BStBl II 2004, S. 171) reagiert und schreibt in § 90 Abs. 3 AO nunmehr erweiterte Dokumentationspflichten für Auslandssachverhalte vor. Gleichzeitig hat er diese Dokumentationspflicht durch zwei für das deutsche Steuerverfahrensrecht neuartige Zuschläge in § 162 Abs. 4 AO sanktioniert und so den Kanon der steuerlichen Nebenleistungen erweitert. Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen i. S. des § 90 Abs. 3 AO nicht vor oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Steuerzuschlag von mindestens 5.000 € festzusetzen. Über diesen Mindestzuschlag hinaus kann er im Übrigen zwischen 5 und 10 % der Einkünftekorrektur nach § 162 Abs. 3 AO betragen (§ 162 Abs. 4 Satz 1, 2 AO). Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen sieht § 162 Abs. 4 Satz 3 AO einen weiteren Zuschlag vor, der bis zu 1 Mio €, mindestens je 100 € für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung, beträgt. Der Zuschlag ist im Falle der Pflichtverletzung festzusetzen, wenn sie nicht entschuldbar erscheint oder das Verschulden lediglich geringfügig ist (§ 162 Abs. 4 Satz 5 AO). Für die Exkulpation trägt der Steuerpflichtige zwar die objektive Beweislast. Jedoch sind an das...