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Freiwillige Beiträge an ärztliches Versorgungswerk zur Aufrechterhaltung einer Rentenanwartschaft
Beitragszahlungen, die zum Erwerb bzw. zum Erhalt einer Rentenanwartschaft geleistet werden, sind keine Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Die Zahlungen betreffen die Vermögensebene, denn sie dienen dazu, die Rentenanwartschaft und damit einen Vermögensgegenstand zu erwerben bzw. zu erhalten. Solche Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstands sind keine (sofort abziehbaren) Werbungskosten.