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Besetzung des Senats bei Entscheidung über Anhörungsrüge
Über eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung, auch wenn in dem Verfahren – hier Protokollberichtigung –, in dessen Rahmen die Anhörungsrüge erhoben wird, nur der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Senats entschieden hat.