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Bekanntgabefiktion bei Zusammenveranlagungsbescheid
Die Streichung der gegenseitigen Bevollmächtigung auf dem Vordrucktext des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung ist nicht als ein Antrag auf Einzelbekanntgabe auszulegen, der die Anwendung der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 7 AO ausschließt. Selbst Meinungsverschiedenheiten der Ehegatten hindern die Anwendung der Bekantgabeerleichterung nur, wenn sie der Finanzbehörde positiv bekannt sind. Die Finanzbehörde muss die Umstände insoweit kennen, dass sie weiß, dass das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten zerstört ist. Besteht eine solche ernstliche Meinungsverschiedenheit, ist es Sache der Ehegatten, die Finanzbehörde zu informieren. Ein Kennenmüssen der Finanzbehörde genügt nicht.