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BFH 07.03.2006 X R 18/05, NWB direkt 19/2006 S. -1

Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Einspruchsentscheidung erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Hinweis auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO für die Ermittlung des Bekanntgabetags (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) nicht erforderlich. Gibt die Rechtsbehelfsbelehrung zur Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts den Gesetzeswortlaut des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vollständig wieder, versetzt sie, ohne überfrachtet und verwirrend zu sein, den Betroffenen in die Lage, sich bei Ausübung seiner Mitverantwortung für die Berechnung des Laufs der Frist die erforderliche Klarheit über den Fristbeginn zu verschaffen. Erforderlichenfalls ist er gehalten, sich die für die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist im Einzelnen notwendigen Kenntnisse durch die Einholung von Rechtsrat bzw. einer finanzbehördlichen Auskunft zu beschaffen.

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