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Übersicht zum Fristverlängerungsverfahren
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben das Fristverlängerungsverfahren hinsichtlich der Abgabe von Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, neu geregelt (vgl. gleich lautende Erlasse v. - S 0320, BStBl 2006 I S. 234; NWB Beratung aktuell 10/2006). Danach gilt nun eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. 12. des Folgejahrs bzw. bis zum 31. 3. des Zweitfolgejahrs bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. 2. (bzw. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln bis zum 31. 5.) des Zweitfolgejahrs verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Die OFD Rheinland und OFD Münster haben in ihren Verfügungen v. - S 2319 - 1001 - St (Rhld) bzw. S 2319 - 94 - St 21 - 31 (Ms) die wesentlichen Unterschiede zum bisherigen Fristverlängerungsverfahren in untenstehender Übersicht zusammen...