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Grobes Verschulden bei Einschaltung Dritter
Keine Zurechnung groben Verschuldens eines Sachverständigen
Nur das Verschulden eines in die Erledigung steuerlicher Pflichten eingeschalteten Dritten kann dem Steuerpflichtigen bei einer zu seinen Gunsten begehrten Änderung eines Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen wie eigenes Verschulden zugerechnet werden. Dies hat der BFH in Weiterentwicklung der ständigen Rechtsprechung klargestellt.
Grobes Verschulden bei nachträglichem Bekanntwerden günstiger Tatsachen
Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 liegt nach Rechtsprechung des BFH vor, wenn ein Steuerpflichtiger den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere seiner Pflicht, die steuerlich erheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären. Da der Steuerpflichtige nach dem Wortlaut nur für eigenes Verschulden einzustehen hat, ist umstritten, ob, auf welcher Rechtsgrundlage und ggf. in welchem Umfang er sich auch ein Verschulden anderer Personen zurechnen lassen muss.
Unstreitig hat er sich ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters, seiner Arbeitnehmer und nach ständiger Rechtsprechung vor allem des von ihm beauftragten Steuerberaters beim Anferti...