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KSR Nr. 5 vom Seite 5

Verlängerung eines Kapitallebensversicherungsvertrags

Nachträgliche Verlängerung kann steuerschädlich sein

Joachim Moritz, Richter am BFH, Neustadt

Die nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrags um drei Jahre führt trotz gleich bleibender Beitragsleistung steuerrechtlich zu einem neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrags, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern.

Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre

Zinsen aus Kapitallebensversicherungen sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG grundsätzlich steuerpflichtig. Das gilt nach § 20 Abs. 1 und 6 Satz 2 EStG a. F. der Vorschrift nicht für Zinsen aus Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG waren hier nicht erfüllt. Denn der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu Kapitallebensversicherungen setzt eine Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren voraus. Daran scheiterte die Steuerfreiheit im Rezensionsfall. Die ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsve...

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