OFD Frankfurt am Main - S 7361 A - 3 - St 11.30

Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG bei stark schwankenden Umsätzen

Zur Frage, ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle drei Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen 17.501 € und 50.000 € erzielt in den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat gilt Folgendes:

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € nicht übersteigen wird. Ist ein Vorjahresumsatz nicht vorhanden, weil ein Unternehmer seine Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufgenommen hat, ist allein entscheidend, ob im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17.500 € voraussichtlich überschritten wird (vgl. Abschn. 246 Abs. 4 UStR).

Welche Grenzen maßgebend sind, richtet sich somit danach, ob die Unternehmereigenschaft im Jahr der Ausrichtung eines Festes jeweils neu beginnt oder ob sie fortdauert. In beiden Fällen muss jedoch der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beispiel:
Eine Vereinsgemeinschaft beginnt ihre unternehmerische
Tätigkeit am und richtet in der Zeit vom
24.- ein Fest aus. Der Umsatz, der dem Ge-
samtumsatz des laufenden Kalenderjahres i. S. v. § 19
Abs. 1 Satz 2 UStG entspricht, beträgt zuzüglich der dar-
auf entfallenden Steuer 1.700 €.
a)
die Unternehmereigenschaft endet am
 
Der Jahresgesamtumsatz beträgt 12/1 von 1.700 € =
20.400 € und übersteigt damit die Grenze von 17.500 €.
§ 19 Abs. 1 UStG ist nicht anzuwenden.
 
 
b)
die Unternehmereigenschaft dauert fort
 
Der Jahresgesamtumsatz beträgt 12/10 von 1.700 €
= 2.040 € und übersteigt damit nicht die Grenze von
17.500 €. § 19 Abs. 1 UStG ist anzuwenden.

Nach ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung (vgl. BStBl 1964 III S. 90, , BStBl 1989 II S. 144, . UR 90, S. 212 und vom , BStBl 1994 II S. 274) liegt, auch wenn zeitweilig keine Umsätze ausgeführt werden, ein Ende der unternehmerischen Betätigung nicht vor, wenn der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit einen größeren Zeitraum einnimmt.

Im o. g. Fall der Vereinsgemeinschaft kann davon ausgegangen werden, dass durch die regelmäßige Durchführung der Festveranstaltungen und die bestehende Absicht, auch künftig so zu verfahren, die Unternehmereigenschaft der Vereinsgemeinschaft fortdauert. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG hängt in diesem Fall somit entsprechend dem Gesetzeswortlaut davon ab, ob der Vorjahresumsatz 17.500 € nicht überstiegen hat und ob der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Da es bei der Umsatzgrenze von 50.000 € darauf ankommt, dass sie voraussichtlich nicht überschritten wird, muss der Unternehmer zu Beginn des Kalenderjahres, das auf ein Jahr folgt, in dem der Gesamtumsatz unter 17.500 € lag, eine Prognose für das neue Jahr stellen.

Deshalb sollte in einem solchen Fall die Vereinsgemeinschaft zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Festveranstaltung durchgeführt wird, aufgefordert werden, die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die voraussichtliche Höhe des Umsatzes des laufenden Jahres ergibt (vgl. Abschn. 246 Abs. 3 Satz 6 UStR).

OFD Frankfurt am Main v. - S 7361 A - 3 - St 11.30

Fundstelle(n):
WAAAB-82755