BFH Beschluss v. - VIII S 1/06

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) hat mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom dem angefochtenen, teilweise stattgebenden Rechnung getragen.

Soweit der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auch die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer beantragt hat, die auf die vom FG bestätigte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) entfällt, hat das FA mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides den Antrag abgelehnt.

Im Anschluss an die am eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Antragsteller, ihm auch insoweit Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuer-Änderungsbescheides zu gewähren.

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Steuerbescheides ausgesetzt bzw. die Vollziehung aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ist indes wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann. Das ist hier der Fall. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1993 bestandskräftig geworden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kommt eine Aussetzung oder Aufhebung nicht mehr in Betracht, da eine Überprüfung des Bescheides ausgeschlossen ist (z.B. , BFH/NV 2000, 481, ständige Rechtsprechung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1325 Nr. 7
PAAAB-82740