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Verbindung mehrerer Klagen zu gemeinsamer Verhandlung
Werden mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung miteinander verbunden, kann die Verhandlungsgebühr nicht in gleicher Weise errechnet werden, wie wenn drei getrennte Verfahren mit drei getrennten Verhandlungen stattgefunden hätten. Es ist daher sachgerecht, die Verhandlungsgebühr nur einmal festzusetzen und dabei von einem der höheren Bedeutung entsprechenden höheren Streitwert auszugehen. Die Erhöhung des Streitwerts bemisst sich nach der Summe der Streitwerte der einzelnen Klagen.