BFH Beschluss v. - VII B 339/05

Instanzenzug:

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss kann nur vom Finanzgericht (FG), nicht aber vom Bundesfinanzhof (BFH) ausgesprochen werden; im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es auch kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der vom FG verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde (, BFH/NV 2004, 1538). Im Streitfall hat das FG die Beschwerde gegen seine Entscheidung —auch auf den gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gestellten Änderungsantrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin— nicht zugelassen; der Beschluss ist daher unanfechtbar, worauf in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist.

Eine in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde ist jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum nicht mehr statthaft (, BFH/NV 2006, 445). Im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen auch nichts entnehmen, was den AdV-Beschluss des FG als greifbar gesetzwidrig erscheinen lassen könnte.

Fundstelle(n):
SAAAB-82512