Aufrechnung des Finanzamts gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch
Leitsatz
Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der Kostenschuldner grundsätzlich nur Einwendungen erheben, die den Betrag der erstattungsfähigen
Aufwendungen - nämlich den Streitwert und die geltend gemachten Kosten - betreffen. Eine Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch
ist erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig.
Die Einwendung des Erlöschens des Kostenerstattungsanspruchs durch Aufrechnung kann im Finanzrechtswegs mit der Vollstreckungsgegenklage
(§ 767 Abs. 1 ZPO analog) geltend gemacht werden.
Die Vollstreckungsgegenklage ist ungeachtet der Person des materiell-rechtlichen Gläubigers gegen den Vollstreckungsgläubiger
zu richten, d.h. gegen die Person, die die Vollstreckung betreibt.
Die Aufrechnung kann wirksam grundsätzlich nur gegenüber dem Inhaber der Hauptforderung - im Falle einer (wirksamen) Abtretung
also gegenüber dem Zessionar - erklärt werden.
Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs durch den Steuerpflichtigen an seinen Bevollmächtigten ist wirksam, ohne dass
es - anders als etwa bei Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 46 AO) - einer Anzeige der Abtretung an den Schuldner
bedarf.
Die örtliche Unzuständigkeit des Finanzamtes berührt nicht die Wirksamkeit seiner Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch
des Steuerpflichtigen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 915 Nr. 12 DAAAB-82449
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 25.10.2005 - 7 K 3991/03
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