Rückgängig gemacht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ein Grundstückserwerbsvorgang erst dann, wenn sich die Vertragspartner
auch tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtstellung
wiedererlangt hat und dem Erwerber keine Möglichkeit mehr zur Verfügung über das Grundstück verbleibt.
Entsprechendes gilt, wenn im Zusammenhang mit dem Rückgängigmachen des Erwerbsvorgangs eine Weiterveräußerung des Grundstücks
erfolgt.
Die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ist dann ausgeschlossen, wenn dem ursprünglichen Erwerber eine aus dem rückgängig gemachten
Erwerbsvorgang herzuleitende Rechtsposition verbleibt, die ihm eine Weiterveräußerung des Grundstücks im eigenen wirtschaftlichen
Interesse ermöglicht und der Erwerber diese Möglichkeit auch tatsächlich ausgeübt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-82435
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.12.2005 - 5 K 1070/02
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