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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 637/98 EFG 2006 S. 580 Nr. 8

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Satz 3, GewStG § 10a

Verlustvortrag bei Wegfall einer Mehrmütter-Organschaft

Leitsatz

  1. Die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG setzt Unternehmer- und Unternehmensidentität voraus.

  2. Bei Personengesellschaften richtet sich die gewerbesteuerliche Beurteilung der Unternehmeridentität nach der Identität der an ihnen als Mitunternehmer beteiligten Gesellschafter.

  3. Die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG erfordert, dass der Gewerbebetrieb im Abzugsjahr von demselben Unternehmer betrieben wird, der den Verlust im Entstehungsjahr erlitten hat.

  4. Bei einer Organschaft kommt es für die Anwendung des § 10a GewStG auf das Unternehmen des Organträgers an. Denn Verluste, die während des Bestehens der Organschaft entstanden sind, sind erst auf einer zweiten Stufe – nach isolierter Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft und des Organträgers – auf der Ebene des Organträgers als Gewerbesteuersubjekt zusammenzufassen.

  5. Bei einer Mehrmütter-Organschaft wird die Unternehmensidentität nicht durch die Organgesellschaften sondern durch die Gesellschafter der Mehrmütter-Personengesellschaft geprägt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 803 Nr. 13
EFG 2006 S. 580 Nr. 8
WPg 2006 S. 1178 Nr. 18
JAAAB-82408

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.12.2005 - 2 K 637/98

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