Verlustvortrag bei Wegfall einer Mehrmütter-Organschaft
Leitsatz
Die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG setzt Unternehmer- und Unternehmensidentität voraus.
Bei Personengesellschaften richtet sich die gewerbesteuerliche Beurteilung der Unternehmeridentität nach der Identität der
an ihnen als Mitunternehmer beteiligten Gesellschafter.
Die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG erfordert, dass der Gewerbebetrieb im Abzugsjahr von demselben
Unternehmer betrieben wird, der den Verlust im Entstehungsjahr erlitten hat.
Bei einer Organschaft kommt es für die Anwendung des § 10a GewStG auf das Unternehmen des Organträgers an. Denn Verluste,
die während des Bestehens der Organschaft entstanden sind, sind erst auf einer zweiten Stufe – nach isolierter Ermittlung
des Gewerbeertrages der Organgesellschaft und des Organträgers – auf der Ebene des Organträgers als Gewerbesteuersubjekt zusammenzufassen.
Bei einer Mehrmütter-Organschaft wird die Unternehmensidentität nicht durch die Organgesellschaften sondern durch die Gesellschafter
der Mehrmütter-Personengesellschaft geprägt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 803 Nr. 13 EFG 2006 S. 580 Nr. 8 WPg 2006 S. 1178 Nr. 18 JAAAB-82408
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.12.2005 - 2 K 637/98
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