Rechtsnatur der Weiterleitung des zu Unrecht bezogenen
Kindergeldes an den anderen Elternteil
Leitsatz
1. Die Regelung in DA 64.4 Abs. 4 ff.
der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs
(DA-FamEStG,
BStBl I 2004, 742), wonach der sich nach
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach
§ 37 Abs. 2 AO
ergebende Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig
Kindergeldberechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten
als erloschen behandelt werden, wenn Letzterer bescheinigt, das Kindergeld
durch „Weiterleitung” erhalten zu haben, und er seinen Anspruch
auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt, stellt eine
Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung nach
§ 163 AO dar, die als
Ermessensentscheidung gemäß
§ 102 FGO nur eingeschränkt der
gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es liegt kein Fall eines
öffentlich-rechtlichen Verrechnungsvertrages vor, bei dem die
Weiterleitungsbestätigung als (bei Irrtum nach
§ 119 BGB anfechtbare)
Willenserklärung zum Abschluss des Verrechnungsvertrages angesehen werden
könnte.
2. Die Weiterleitungsbestätigung
des vorrangig Kindergeldberechtigten ist eine außerprozessuale
Verfahrenserklärung, die nicht widerrufen oder zurückgenommen werden
kann. Sie ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende nicht
handlungsfähig war oder wenn die Behörde ihn durch unlautere Mittel,
z.B. durch Täuschung, Drohung oder bewusst falsche Auskunft, zur Abgabe
der Erklärung veranlasst hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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