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FG München Urteil v. - 9 K 1525/05 EFG 2006 S. 790 Nr. 11

Gesetze: EStG § 64 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 S. 1, AO § 163, AO § 174 Abs. 4, AO § 5 S. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 5, BGB § 119, FGO § 102

Rechtsnatur der Weiterleitung des zu Unrecht bezogenen Kindergeldes an den anderen Elternteil

Leitsatz

1. Die Regelung in DA 64.4 Abs. 4 ff. der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG, BStBl I 2004, 742), wonach der sich nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 37 Abs. 2 AO ergebende Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Kindergeldberechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden, wenn Letzterer bescheinigt, das Kindergeld durch „Weiterleitung” erhalten zu haben, und er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt, stellt eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung nach § 163 AO dar, die als Ermessensentscheidung gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es liegt kein Fall eines öffentlich-rechtlichen Verrechnungsvertrages vor, bei dem die Weiterleitungsbestätigung als (bei Irrtum nach § 119 BGB anfechtbare) Willenserklärung zum Abschluss des Verrechnungsvertrages angesehen werden könnte.

2. Die Weiterleitungsbestätigung des vorrangig Kindergeldberechtigten ist eine außerprozessuale Verfahrenserklärung, die nicht widerrufen oder zurückgenommen werden kann. Sie ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende nicht handlungsfähig war oder wenn die Behörde ihn durch unlautere Mittel, z.B. durch Täuschung, Drohung oder bewusst falsche Auskunft, zur Abgabe der Erklärung veranlasst hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 790 Nr. 11
PAAAB-82406

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FG München, Urteil v. 15.02.2006 - 9 K 1525/05

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