Gewerbesteuer bei Vereinbarung eines Ausgleichsanspruch nach
§ 89 HGB und eines
Wettbewerbsverbots
Leitsatz
1. Der auf
§ 89b HGB beruhende
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gehört zum laufenden Gewinn und
ist damit auch dann dem steuerpflichtigen Gewerbeertrag nach
§ 7 GewStG zuzurechnen, wenn die
Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs
zusammenfällt und der Handelsvertreter seine Tätigkeit nicht
unmittelbar selbst, sondern durch Einschaltung einer GmbH erbracht hat.
2. Wird die Handelsvertretung durch
einen unter anwaltlicher Hilfe geschlossen Vergleich beendet, so kann eine in
der Vergleichsvereinbarung dem Vertreter ausdrücklich nur für den
„Ausgleich nach
§ 89b HGB” zugesagte,
über dem in
§ 89b Abs. 2 HGB
vorgesehenen Maximalbetrag liegende Zahlung steuerlich nicht in einen
gewerbesteuerpflichtigen Teil (§ 89b
HGB) und einen nicht steuerpflichtigen Teil
(Entschädigung nach
§ 90a HGB) aufgeteilt werden. Das
gilt auch dann, wenn zwar der Vergleich an anderer Stelle auch ein
zweijähriges Wettbewerbsverbot für den Vertreter in Deutschland
vorsieht, diesem Verbot aber mangels eines dafür bestimmten eigenen
Entgelts keine eigenständige Bedeutung zukommt.
3. Die in
§ 89b Abs. 2 HGB vom
Gesetzgeber vorgesehene Höchstgrenze für die Abfindung verhindert nur
die einseitige Durchsetzung, nicht aber die Vereinbarung eines höheren,
von beiden Parteien für angemessen im Sinne von
§ 89b Abs. 1 HGB
erachteten Ausgleichsanspruchs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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