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FG München Urteil v. - 5 K 2948/03

Gesetze: HGB § 89b Abs. 1, HGB § 89b Abs. 2, HGB § 90a, GewStG § 7

Gewerbesteuer bei Vereinbarung eines Ausgleichsanspruch nach § 89 HGB und eines Wettbewerbsverbots

Leitsatz

1. Der auf § 89b HGB beruhende Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gehört zum laufenden Gewinn und ist damit auch dann dem steuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 7 GewStG zuzurechnen, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt und der Handelsvertreter seine Tätigkeit nicht unmittelbar selbst, sondern durch Einschaltung einer GmbH erbracht hat.

2. Wird die Handelsvertretung durch einen unter anwaltlicher Hilfe geschlossen Vergleich beendet, so kann eine in der Vergleichsvereinbarung dem Vertreter ausdrücklich nur für den „Ausgleich nach § 89b HGB” zugesagte, über dem in § 89b Abs. 2 HGB vorgesehenen Maximalbetrag liegende Zahlung steuerlich nicht in einen gewerbesteuerpflichtigen Teil (§ 89b HGB) und einen nicht steuerpflichtigen Teil (Entschädigung nach § 90a HGB) aufgeteilt werden. Das gilt auch dann, wenn zwar der Vergleich an anderer Stelle auch ein zweijähriges Wettbewerbsverbot für den Vertreter in Deutschland vorsieht, diesem Verbot aber mangels eines dafür bestimmten eigenen Entgelts keine eigenständige Bedeutung zukommt.

3. Die in § 89b Abs. 2 HGB vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstgrenze für die Abfindung verhindert nur die einseitige Durchsetzung, nicht aber die Vereinbarung eines höheren, von beiden Parteien für angemessen im Sinne von § 89b Abs. 1 HGB erachteten Ausgleichsanspruchs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-82402

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FG München, Urteil v. 28.04.2005 - 5 K 2948/03

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