Die Verlustausgleichsbeschränkungen der § 22 Nr. 3 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sind verfassungsgemäß.
Bei einer Zwischenanlage von Vermietungseinnahmen mit dem Ziel, durch Devisenoptionsgeschäfte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
bzw. aus Leistungen zu erzielen, werden die angelegten Finanzmittel unmittelbar Gegenstand dieser Einkunftserzielungstatbestände,
ohne dass es einer „Entnahme” – wie sie im Betriebsvermögen zur Lösung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs eines
Wirtschaftsgutes erforderlich ist – bedürfte.
Mangels engen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Devisenoptionsgeschäfte mit der „Vermietungssphäre” können diese regelmäßig
auch nicht aufgrund der Subsidiaritätsklauseln der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 22 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. EStG den Einkünften gem. §
21 EStG zugerechnet werden.
Der bloße Wille des Stpfl., mit dem angelegten Geldbetrag zu einem späteren Zeitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zu erzielen, reicht nicht für eine Verdrängung der Einkunftsarten des § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG bzw. des § 22 Nr. 3 EStG
aus, wenn dieser Wille zum Zeitpunkt der Zwischeninvestitionen noch nicht in ein konkretes Stadium getreten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-82393
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.09.2005 - 16 K 1483/03 E
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