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Zeitliche Wirkung von EuGH-Urteilen
Zugleich Anmerkung zu den Schlussanträgen der Frau Generalanwalt Stix-Hackl vom 14.3.2006 in der Rs. C-475/03, Banca Popolare di Cremona
1. Eine Steuer, die die Merkmale der IRAP, wie sie im Vorlagebeschluss beschrieben werden, aufweist, […] fällt unter das Verbot des Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates von sonstigen nationalen Steuern, die den Charakter von Umsatzsteuern haben, vorausgesetzt, dass das Verhältnis zwischen den als Mehrwertsteuer entrichteten Beträgen und den Beträgen, die im Rahmen der streitigen Steuer gezahlt werden, für eine repräsentative Auswahl von hinsichtlich beider Steuern steuerpflichtigen Unternehmen im Wesentlichen gleich bleibend ist. Diese Voraussetzung ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung der genauen Merkmale der fraglichen Steuer zu beurteilen.
2. Auf das in diesem Artikel ausgesprochene Verbot können keine Forderungen auf Erstattung von IRAP gestützt werden, die in Bezug auf vor dem Urteil des Gerichtshofes liegende Besteuerungszeiträume oder in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in den dieses Urteil fällt, erhoben wurden, mit Ausnahme der Forderungen von Personen, die vor dem , dem Tag der Verlesung der Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der vorliegenden Rechtssache, Klage erhob...