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Unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken
Wohnungen, deren einzelne Zimmer i. d. R. für zwölf Monate an obdachlose Suchtkranke vermietet werden, um sie auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten, dienen der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken i. S. des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung vorliegt, ist die aus den äußeren Umständen ableitbare Absicht des Vermieters. Eine nur kurzfristige Beherbergung ist anzunehmen, wenn das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Dadurch, dass die Bewohner verpflichtet sind, z. B. an pädagogischen Maßnahmen und Gruppengesprächen teilzunehmen, geht die Wohneigenschaft der Räume nicht verloren.