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Nicht rückzahlbare Fördermittel als Vermietungseinkünfte
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung nicht rückzahlbarer öffentlicher Fördermittel, die ein Bauherr zur Förderung der Schaffung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, im Kalenderjahr des Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.