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Weitere AfA bei Einlagen
Bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG (i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002) bemisst sich die weitere AfA entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Maßgeblich ist vielmehr der Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkunftsarten vorgenommenen Abschreibungen. Unerheblich ist dabei, ob die im Streitfall bei den Überschutzeinkünften geltend gemachte AfA zu Recht gewährt worden ist.