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Festsetzungsverjährung trotz einer nicht auf die Erbschaftsteuer bezogenen Betriebsprüfung
Beginnt die Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsverjährung für die Schenkungsteuer mit einer Außenprüfung, die sich auf andere Steuern bezieht, tritt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO für die Schenkungsteuer nicht ein. Die Anlaufhemmung des §170 Abs. 5 Nr. 2 AO tritt nur dann ein, wenn die Finanzbehörde bei der Außenprüfung von der vollzogenen Schenkung positive Kenntnis erlangt. Nicht ausreichend ist es, wenn Umstände bekannt werden, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, hier: Kenntnis von einer verdeckten Gewinnausschüttung.